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Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2011/136)

Zusammenfassung des Urteils B 2011/136: Verwaltungsgericht

Angehörige der SWISSCOY im Kosovo haben keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, da sie dort keine persönlichen Güter besitzen und regelmässig in die Schweiz zurückkehren. Ein Fall wurde vor das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen gebracht, bei dem es um die Steuerpflicht eines ehemaligen SWISSCOY-Mitglieds ging. Das Gericht entschied, dass der Mann seinen steuerrechtlichen Wohnsitz nicht in den Kosovo verlegt hatte und wies den Fall zur weiteren Klärung an das kantonale Steueramt zurück. Der Richter des Verwaltungsgerichts war Vizepräsident lic. iur. A. Linder. Die Gerichtskosten betrugen insgesamt CHF 2'000.-.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2011/136

Kanton:SG
Fallnummer:B 2011/136
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2011/136 vom 15.12.2011 (SG)
Datum:15.12.2011
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Urteil Steuerrecht, Steuerdomizil einer natürlichen Person.Angehörige der SWISSCOY begründen am Einsatzort im Kosovo (in der Regel) keinen steuerrechtlichen Wohnsitz. Die Wohnverhältnisse vor Ort, das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis mit dem schweizerischen Arbeitgeber, die regelmässige Rückkehr in die Schweiz während den Ferien und der Umstand, dass die meisten persönlichen Güter in der Schweiz zurückgelassen werden müssen, steht dem entgegen. Konkret ist jedoch nicht ausreichend geklärt, dass das bisherige Steuerdomizil im Kanton St. Gallen beibehalten wurde. Die Streitsache wird deshalb zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das kantonale Steueramt zurückgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2011/136).
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdegegner; Wohnsitz; Schweiz; Ausland; Kosovo; Entscheid; Kanton; Recht; Aufenthalt; Einsatz; SWISSCOY; Steueramt; Verwaltungsgericht; Steuerpflicht; Gallen; Vorinstanz; Heimatort; Einsprache; Rekurs; Besteuerung; Steuerrecht; Steuerdomizil; Regel; Gemeinde; Schweizer; Auslandeinsatz; Eingabe
Rechtsnorm: Art. 24 ZGB ;Art. 3 DBG ;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:108 Ia 252;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2011/136

Steuerrecht, Steuerdomizil einer natürlichen Person.

Angehörige der SWISSCOY begründen am Einsatzort im Kosovo (in der Regel) keinen steuerrechtlichen Wohnsitz. Die Wohnverhältnisse vor Ort, das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis mit dem schweizerischen Arbeitgeber, die regelmässige Rückkehr in die Schweiz während den Ferien und der Umstand, dass die meisten persönlichen Güter in der Schweiz zurückgelassen werden müssen, steht dem entgegen. Konkret ist jedoch nicht ausreichend geklärt, dass das bisherige Steuerdomizil im Kanton St. Gallen beibehalten wurde. Die Streitsache wird deshalb zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das kantonale Steueramt zurückgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2011/136).

Urteil vom 15. Dezember 2011

Anwesend: Vizepräsident lic. iur. A. Linder; Verwaltungsrichter Dr. B. Heer, lic. iur. A.

Rufener,

Dr. S. Bietenharder-Künzle; Ersatzrichterin lic. iur. D. Gmünder Perrig; Gerichtsschreiber

Dr. H. Fenners

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In Sachen

Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,

Beschwerdeführer, gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung I/1, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz, und

M. W.,

Beschwerdegegner,

betreffend Steuerpflicht

hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

A./ M. W. wohnte seit dem Jahr 1995 in der Gemeinde S. Am 31. Mai 2004 meldete er sich dort ab mit der Angabe, ins Ausland weggezogen zu sein. Seine Schriften hinterlegte er an seinem Heimatort Zürich.

Am 2. Juli 2004 unterzeichnete er einen befristeten Arbeitsvertrag mit SWISSINT, dem Kompetenzzentrum für friedensfördernde Auslandeinsätze der Schweizer Armee. Das Anstellungsverhältnis wurde insgesamt drei Mal verlängert. Dabei war M. W. im Rahmen der SWISSCOY im Kosovo stationiert. Im Mai 2006 endete sein Auslandeinsatz, und er kehrte in die Schweiz zurück.

Mit Verfügung vom 1. Oktober 2007 stellte das kantonale Steueramt fest, M. W. sei

auch für die Zeit seines Auslandeinsatzes für den Friedensförderungsdienst vom

  1. September 2004 bis zu seiner Wiederanmeldung am 14. Mai 2006 kraft persönlicher Zugehörigkeit in der Gemeinde S. unbeschränkt steuerpflichtig. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2007 liess M. W. dagegen Einsprache erheben. Dabei machte er geltend, er habe während seines Aufenthaltes im Kosovo auch seinen Wohnsitz dort gehabt. Das kantonale Steueramt wies die Einsprache mit Entscheid

    vom 22. April 2010 ab, wobei es darin festhielt, das bisherige Steuerdomizil in S. sei bis

    zum Zuzug in O. bestehen geblieben.

    B./ Gegen den Einspracheentscheid reichte M. W. über seinen Rechtsvertreter am

  2. Mai 2010 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission ein. Diese hiess den Rekurs mit Entscheid vom 12. Mai 2011 gut und hob den Einspracheentscheid vom

22. April 2010 sowie die zugrunde liegende Feststellungsverfügung vom 1. Oktober

2007 auf.

C./ Dagegen erhob das kantonale Steueramt mit Eingabe vom 14. Juni 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 22. April 2010 zu bestätigen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners.

Die Verwaltungsrekurskommission teilte mit Schreiben vom 22. Juni 2011 Verzicht auf eine Vernehmlassung mit. Der Beschwerdegegner stellte mit Eingabe vom 25. August 2011 den Antrag, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Schreiben vom 26. August 2011 wurde dem kantonalen Steueramt die Möglichkeit eröffnet, innert einer Frist von vierzehn Tagen eine Stellungnahme zu den in den Vernehmlassungen vorgebrachten neuen tatsächlichen und rechtlichen Argumenten einzureichen. Das kantonale Steueramt liess sich mit Eingabe vom 12. September 2011 ergänzend vernehmen.

Die ergänzende Stellungnahme wurde am 13. September 2011 zur Kenntnisnahme an

den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners zugestellt. Dieser reichte am

16. September 2011 (unaufgefordert) eine weitere Eingabe ein.

Auf die Begründungen der Verfahrensbeteiligten sowie die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

1. (…).

  1. Strittig ist, ob der Beschwerdegegner seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in S. über den Zeitpunkt der dortigen Abmeldung am 31. Mai 2004 behielt. Der Beschwerdeführer bejaht dies. Der Beschwerdegegner macht demgegenüber geltend, er habe seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in den Kosovo eventuell nach S., Kanton Zürich, verlegt.

    1. Der Beschwerdeführer stand während seines Einsatzes für die SWISSCOY in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis mit dem Bund. Im Kosovo hatte er zudem unbestrittenermassen keine Einkommenssteuern zu entrichten. Sofern durch den Armeeeinsatz effektiv eine Wohnsitzverlegung in den Kosovo stattgefunden hätte, zeitigte dies folgende Konsequenzen in Bezug auf die Steuerpflicht:

      Für die direkte Bundessteuer wäre der Beschwerdegegner gemäss Art. 3 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11, abgekürzt DBG) am schweizerischen Heimatort unbeschränkt steuerpflichtig; bei den Staats- und Gemeindesteuern fehlte es demgegenüber an einer persönlichen Zugehörigkeit und damit an einer subjektiven Steuerpflicht, da sowohl im Steuerharmonisierungsgesetz (SR 642.14, abgekürzt StHG) als auch in den kantonalen Steuergesetzen eine steuerliche Anknüpfung an den Heimatort, wie sie das Recht der direkten Bundessteuer kennt, nicht vorgesehen ist.

    2. Für die direkte Bundessteuer wird in der Verordnung über die Besteuerung von natürlichen Personen im Ausland mit einem Arbeitsverhältnis zum Bund zu einer anderen öffentlichrechtlichen Körperschaft Anstalt des Inlandes (SR 642.110.8, abgekürzt VNPA) näher definiert, wann es zu einer Besteuerung am Heimatort kommt. Dies ist nach Art. 1 Abs. 1 VNPA dann der Fall, wenn die Angestellten im öffentlichen Dienst mindestens 183 Tage ununterbrochen im Ausland ansässig sind und dort aufgrund völkerrechtlicher Verträge Übung mit Rücksicht auf dieses Arbeitsverhältnis von den Einkommenssteuern ganz teilweise steuerbefreit sind; halten sie sich weniger lang als 183 Tage im Ausland auf, so sind sie nicht am schweizerischen Heimatort, sondern nach Art. 3 Abs. 1 DBG am schweizerischen Wohnsitz Aufenthaltsort steuerpflichtig.

      Für die Staats– und Gemeindesteuern enthielt das Kreisschreiben 1 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 14. Juni 2000 eine Empfehlung bezüglich der Besteuerung von Auslandbediensteten. Es sah vor, dass sich deren Besteuerung danach richten soll, ob sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz beibehalten nicht. Dabei sei bei einem Aufenthalt im Ausland zu Erwerbszwecken von länger als einem Jahr anzunehmen, sie hätten dort Wohnsitz begründet; umgekehrt sei bei einem

      Auslandaufenthalt von weniger als einem Jahr von der Beibehaltung des Wohnsitzes in der Schweiz auszugehen.

      An der vorerwähnten Regelung wurde im Grundsatz auch in der neuen Version des Kreisschreibens 1, welche vom 30. Juni 2010 datiert, festgehalten (Ziff. 2.2.1.). Es enthält nun aber – in Anlehnung an ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2009 – eine ausdrückliche Regelung mit Bezug auf militärische Einsätze im Rahmen der SWISSCOY. In solchen Fällen sei bei den Staats- und Gemeindesteuern ohne Rücksicht auf die Dauer des Auslandaufenthaltes eine durchgehende Besteuerung vorzunehmen (Ziff. 2.2.3).

    3. Die Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz haben lediglich den Charakter von Empfehlungen. Für die Gerichte enthalten sie somit keine verbindlichen Vorgaben. Das gilt auch für das (beziehungsweise die) oben erwähnte(n) Kreisschreiben. Gleichwohl ist nur schwer denkbar, dass bei einem friedensfördernden Einsatz im Rahmen der SWISSCOY der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an den Einsatzort im Kosovo verlegt wird. Dem stehen namentlich folgende Gesichtspunkte entgegen: die Wohnverhältnisse vor Ort (die Angehörigen wohnen in einem Camp), das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis mit dem schweizerischen Arbeitgeber, die regelmässige Rückkehr in die Schweiz während den Ferien und der Umstand, dass die meisten persönlichen Güter in der Schweiz zurückgelassen werden müssen.

      Der Beschwerdegegner bringt nichts vor, was zu einem gegenteiligen Schluss führen würde. Er lässt es im Wesentlichen dabei bewenden, auf seinen Auslandaufenthalt von mehr als 183 Tagen hinzuweisen. Dieser Umstand allein genügt jedoch für eine Wohnsitznahme im Kosovo nicht. Der Beschwerdeführer verkennt, dass ein Aufenthalt im Ausland von mehr als einem halben Jahr auch nach Art. 3 Abs. 5 DBG nicht unbesehen zu einer Besteuerung am Heimatort führt. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Bedienstete im Ausland Wohnsitz genommen hat. Einer Wohnsitzverlegung in den Kosovo steht nun aber namentlich entgegen, dass der Beschwerdeführer bei Beginn des Auslandeinsatzes nicht wusste, wie lange der entsprechende Aufenthalt dauern würde. So schloss er nach einem ersten Ausbildungskurs in Stans vom 27. Juli bis zum

      23. September 2004 einen zunächst bis zum 19. April 2005 befristeten Arbeitsvertrag ab, der eine Probezeit von acht Wochen vorsah. Im Anschluss an diesen

      Auslandeinsatz nahm er vom 20. April 2005 bis zum 5. Mai 2005 nochmals an einem Ausbildungskurs in Stans teil. Ab dem 6. Mai 2005 war er dann wieder im Kosovo im Einsatz. Dabei verfügte er über einen zunächst bis 8. November 2005 befristeten Arbeitsvertrag. Der Einsatz im Kosovo wurde schliesslich mit Vertrag vom 3. September 2005 noch ein letztes Mal bis zum 14. Mai 2006 verlängert. Allein schon die vertragliche Situation schliesst aus, dass von Anfang an ein Einsatz von 18 Monaten geplant war. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit wiederholt in die Schweiz zurückkehrte. So war er vom 20. April 2005 bis zum 5. Mai 2005 zu Ausbildungszwecken in Stans. Zudem verbrachte er regelmässig seine Ferien in der Schweiz, wie er selbst einräumt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 9). Schliesslich hat es der Beschwerdeführer auch versäumt, irgendwelche weitere Beziehungen zum Aufenthaltsort im Kosovo nachzuweisen, welche über die Tätigkeit als Angehöriger der SWISSCOY hinausgegangen wären. Insbesondere affektive Beziehungen sind einzig zu Personen mit Wohnsitz in der Schweiz dargetan. Unter diesen Umständen kann aber keine Rede davon sei, dass der Beschwerdeführer durch seinen Einsatz für die SWISSCOY einen neuen Wohnsitz im Kosovo begründet hätte, sondern es ist vielmehr vom Weiterbestand der persönlichen Zugehörigkeit in der Schweiz auszugehen.

    4. Dementsprechend muss sich das Verwaltungsgericht nicht dazu äussern, ob im internationalen Verhältnis der vom Bundesgericht befürworteten Wohnsitzfiktion gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB zu folgen ist, wonach der einmal begründete Wohnsitz in der Schweiz solange weiterbesteht, bis nachweisbar im Ausland ein neuer Wohnsitz begründet wird (vgl. 2A.475/2003 vom 26. Juli 2004; BGE 2A.388/1998 vom 3. Mai 2000). Es stellt sich nämlich einzig die Frage, zu welchem Ort in der Schweiz der Beschwerdeführer die stärksten Beziehungen unterhielt. Dabei stehen das bisherige Steuerdomizil S. sowie Sch. zur Diskussion. Somit geht es um eine interkantonale Fragestellung. In diesem Zusammenhang sind sich Lehre und Rechtsprechung einig, dass einzig der faktische und nicht der fiktive Wohnsitz massgebend ist

      (BGE 2C_827/2008 vom 16. Juni 2009, E. 3.2; BGE 108 Ia 252 ff. [254], E. 3b; Richner/

      Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Auflage, N 16 zu § 3; Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Interkantonales Steuerrecht, Rz. 11 zu § 6; Bauer-Balmelli/Omlin, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, N 5 zu Art. 3; Athanas/Giglio, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Auflage, N 4 zu § 16; Höhn/Mäusli, Interkantonales

      Steuerrecht, Rz. 14 zu § 7; Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, S. 27 und 35). Auch wenn der Beschwerdegegner seinen steuerrechtlichen Wohnsitz zumindest bis ins Jahr 2004 im Kanton St. Gallen hatte, ändert dies nichts daran, dass die Beweislast für den Fortbestand der dortigen subjektiven Steuerpflicht beim Beschwerdeführer liegt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., 2. Auflage, N 84 zu

      § 3). Sofern jedoch durch Indizien aufgezeigt werden kann, dass der Beschwerdegegner seinen steuerrechtlichen Wohnsitz über den Zeitpunkt der Abmeldung in S. beibehielt, so liegt es an ihm, den Gegenbeweis für das Bestehen eines neuen ausserkantonalen Steuerdomizils zu erbringen.

      1. Die Vorinstanz verneinte den Fortbestand des steuerrechtlichen Wohnsitzes in S. Sie kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, bei objektiver Würdigung aller Umstände habe sich der Lebensmittelpunkt von M. W. ab dem 1. Juni 2004 nicht mehr in S. befunden. Dem widerspricht der Beschwerdeführer. Er wendet sich dabei in erster Linie gegen gewisse tatsächliche Annahmen im angefochtenen Entscheid. Aktenkundig unbestritten ist zumindest Folgendes:

        Der Beschwerdegegner mietete am 1. Oktober 2000 eine 5.5-Zimmerwohnung an der x-strasse 00 in S. O. G., welche damals seine Freundin war, unterzeichnete den Mietvertrag mit (act. 3 zum Rekurs). In S. war O. G. nur als Wochenaufenthalterin gemeldet. Ihre Schriften hatte sie in T., Kanton Graubünden, hinterlegt. In S. meldete sie sich am 7. August 2002 wieder ab (act. 10/I-23 Beschwerdeführer). Am 3. Juni 2003 meldete sie sich als Wochenaufenthalterin in Sch., Kanton Zürich, an (vgl. Beilage zur Beschwerde), wo sie offenbar einer Erwerbstätigkeit nachging. Der Beschwerdegegner besass bis zum Zeitpunkt seiner Abmeldung in S. am 31. Mai 2004 eine Anstellung bei der C. F. AG in H. Bis zum 30. Juni 2004 war er Mieter der Wohnung an der x-strasse 00 in S. Ab dann trat D. M. in das Mietverhältnis ein (act. 10/I-8 Beschwerdeführer). Am

        19. Mai 2004 beauftragte er die Post damit, seine Post ab 1. Juni 2004 (vorübergehend bis ca. 31. Mai 2005) an die Adresse von O. G. in Sch. nachzusenden (act. 1 zum Rekurs). Am 27. Juli 2004 nahm er dann den Militärdienst auf. Nach seiner (endgültigen) Rückkehr aus dem Kosovo meldete er sich am 22. Mai 2006 in F., Kanton Graubünden, dem Wohnort seiner Mutter, an. Vom 3. Juni 2006 bis zum 2. November 2006 absolvierte er einen Sprachaufenthalt in Kanada. In der Folge bezog er kurz Arbeitslosengelder in F. Vom 20. November 2006 an war er dann für die L. O. AG in

        Sch., Kanton Thurgau, tätig. Zu diesem Zweck zog er nach O. Am 8. Dezember 2006 meldete er sich dort an (act. 10/IV-3 Beschwerdeführer).

      2. Der Beschwerdeführer bestreitet insbesondere die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe bis im Sommer 2005 in einer Partnerschaft mit O. G. gelebt. Dafür spricht jedoch, dass er seit dem 1. Juni 2004 seine Post an die Adresse von O. G. in Sch. umleiten liess. Auch wenn dies nur vorübergehend geschah, so ist daraus gleichwohl zu schliessen, dass er sich nach der Aufnahme der Tätigkeit für den Bund (an den freien Wochenenden und in den Ferien) hauptsächlich in Sch. aufhielt, ansonsten hätte er keinen Nachsendeauftrag abgeschlossen. Die Aufenthalte in Sch. werden denn auch durch die im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten Kontoauszüge belegt (act. 1 und 2 zur Beschwerdeantwort). Sämtliche Bindungen zu

        S. löste der Beschwerdegegner aber offenbar nicht. So gab er jedenfalls im Nachsendeauftrag immer noch S. als ständige Adresse an. Den am 2. Juli 2004 mit SWISSINT geschlossenen Arbeitsvertrag unterzeichnete er zwar in Sch., als Wohnadresse gab er jedoch S. an (act. 10/I-12 Beschwerdeführer). Dort verfügte er angeblich immer noch über einen eigenen Briefkasten (act. 10/I-8 Beschwerdeführer). Auch bei anderen Gelegenheiten gab er die Adresse in S. als Wohn- beziehungsweise Rechnungsadresse an. In Anbetracht dessen kann entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht einfach angenommen werden, der Beschwerdegegner habe sich in S. nicht mehr aufgehalten. Nicht ausgeschlossen ist auch, dass er dort noch über eine Wohnmöglichkeit verfügt hat. Eventuell hatte er mit D. M. einen Untermietvertrag abgeschlossen. Nicht geklärt ist sodann, wo sich der Beschwerdegegner nach der angeblichen Trennung von O. G. im Sommer 2005 aufhielt, wenn er wieder einmal in der Schweiz war. So ist etwa ein Aufenthalt in Sch. bei der Mutter in F. während der erneuten Ausbildung in der Schweiz vom 20. April bis zum 5. Mai 2005 nicht nachgewiesen. Umgekehrt bestehen aber auch keine Anhaltspunkte für einen (regelmässigen) Aufenthalt in S.

      3. Insgesamt erweist sich der Sachverhalt als zu wenig geklärt. Aufgrund der vorhandenen Akten lässt sich weder gestützt auf die Beweislast entscheiden, noch ist es möglich, den Steuerwohnsitz des Beschwerdegegners während dessen Auslandeinsatz zu bestimmen. Es rechtfertigt sich deshalb, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Streitsache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an den

        Beschwerdeführer zurückzuweisen. Der Klärung bedarf insbesondere, ob der Beschwerdegegner nach seiner Abmeldung am 31. Mai 2004 noch über eine Wohngelegenheit in S. verfügt hat und ob er sich dort noch aufhielt. Zu diesem Zweck ist D. M., der nach dem Wegzug von O. G. offenbar eine Wohngemeinschaft mit dem Beschwerdegegner in S. bildete und später dann in das Mietverhältnis eintrat, zu befragen.

      4. Sollte der Beschwerdeführer nach den getätigten Abklärungen erneut zum Schluss kommen, dass eine steuerliche Ansässigkeit in S. über den 31. Mai 2004 hinaus beziehungsweise auch noch am 31. Dezember 2004 bestand, so ist er entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht gehalten, die Steuerpflicht für jede Steuerperiode festzustellen. Eine Feststellungsverfügung kann sich sowohl auf mehrere Steuerperioden als auch nur auf einige Monate gar nur Tage erstrecken. Dies zeigt sich etwa daran, dass bei einem Wegzug ins Ausland die Steuerpflicht im Kanton gemäss Art. 19 Abs. 1 StG endet. Erfolgt der Wegzug während dem Kalenderjahr und ist der genaue Zeitpunkt streitig, so hat eine Feststellungsverfügung zu ergehen, um die Dauer der (unterjährigen) Steuerpflicht festzustellen. Daran ändert auch nichts, dass das Verwaltungsgericht in einem Entscheid aus dem Jahr 2004 festhielt, der Erlass einer Feststellungsverfügung sei vor Ablauf einer Steuerperiode nicht zulässig (vgl. GVP 2004 Nr. 25). Von dieser Auffassung ist nicht abzurücken, doch ist sie insofern zu präzisieren, als sie nur für das interkantonale Verhältnis Bestand haben kann.

  1. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdegegner den Steuerwohnsitz für die Dauer seines Einsatzes im Kosovo nicht dorthin verlegt hat. Sein steuerrechtlicher Wohnsitz in der Schweiz per Ende 2004 und Ende 2005 lässt sich jedoch aufgrund der vorhandenen Akten und Angaben nicht feststellen. Der angefochtene Entscheid sowie der Einspracheentscheid werden deshalb aufgehoben, und die Streitsache wird an den Beschwerdeführer zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückgewiesen.

  2. Die Rückweisung an den Beschwerdeführer entspricht einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Es erscheint angemessen, dem Beschwerdeführer die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Auf deren Erhebung wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die andere Hälfte der Verfahrenskosten geht zu Lasten des Beschwerdegegners. Eine Entscheidgebühr von total Fr. 2'000.-- ist angemessen

(Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Entsprechend sind vom

Beschwerdegegner Fr. 1'000.-- zu erheben.

Bei (teilweiser) Gutheissung eines Rechtsmittels ist zugleich von Amtes wegen über die amtlichen Kosten des vor-instanzlichen Verfahrens zu entscheiden. In der Regel wird die Kostenverlegung in Bezug auf die Beteiligten und ihre Anteile analog dem Rechtsmittelentscheid vorgenommen (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 103). Die amtlichen Kosten für das Rekursverfahren sind somit ebenfalls im Umfang der Hälfte dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

Eine ausseramtliche Entschädigung ist mit Blick auf das hälftige Obsiegen des

Beschwerdegegners nicht zuzusprechen (Art. 98bis VRP).

Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu Recht erkannt:

  1. ./ Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Streitsache wird zur weiteren

    Sachverhaltsabklärung an den Beschwerdeführer zurückgewiesen.

  2. ./ Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren ein Anteil an den amtlichen Kosten von Fr. 1'000.-- auferlegt. Auf die Erhebung des Kostenanteils beim Beschwerdeführer wird verzichtet.

  3. ./ Dem Beschwerdegegner wird für das Rekursverfahren ein Anteil an den amtlichen

    Kosten von Fr. 400.-- auferlegt.

  4. ./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

V. R. W.

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer

  • den Beschwerdegegner (durch Rechtsanwalt S. J.)

  • die Vorinstanz

am:

Rechtsmittelbelehrung:

Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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